Der Europäische Gerichtshof hat beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen, zu denen auch Autokredite zählen, die Rechte der Verbraucher mit Urteil vom 9.9.2021 erheblich gestärkt (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20). Der EuGH machte deutlich, dass die Banken gegenüber den Kreditnehmern vielfach unzureichenden Pflichtangaben machen. Folge ist, dass dadurch die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerruf noch Jahre nach Abschluss des Darlehens möglich ist.
Das Urteil des EuGH ist richtungsweisend und auch die deutschen Gerichte folgen dieser Rechtsprechung. So hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 21.12.2021 entschieden, dass der Widerruf eines Autokredits auch vier Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags noch wirksam erfolgt ist (Az.: 6 U 129/21).
Der EuGH hatte deutlich gemacht, dass in vielen Kreditverträgen u.a. die Angaben zum Verzugszins oder zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend sind. So müsse der Verzugszins mit einem konkreten Prozentsatz angegeben werden und auch seine Anpassung konkret beschrieben werden. Pauschale Angaben zum Verzugszins seien nicht ausreichend.
Auch in dem Verfahren vor dem OLG Stuttgart hatte die Bank den Verzugszins lediglich pauschal mit 5 Prozent über dem Basissatz angegeben. Das sei nicht ausreichend, so das OLG Stuttgart. Der Verzugszins müsse mit einem konkreten Zinssatz angegeben werden. Aufgrund dieses Fehlers haben die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Folge ist, dass der Verbraucher seinen 2014 abgeschlossenen Autokredit auch 2018 noch wirksam widerrufen konnte.
Da bei Krediten zur Finanzierung eines Autokaufs häufig ein sog. verbundenes Geschäft zwischen Darlehensvertrag und Kaufvertrag vorliegt, werden durch einen erfolgreichen Widerruf beide Verträge rückabgewickelt. Der Verbraucher gibt sein Fahrzeug dann an die Bank und erhält im Gegenzug seine geleisteten Raten inkl. Anzahlung zurück.
„Das macht den Widerruf eines Autokredits besonders in Zeiten von Abgasskandal und Fahrverboten interessant. Zumal der Widerruf im Vergleich zum Weiterverkauf des Autos finanziell zumeist die bessere Option ist“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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